Sämtliche Fälle seien unter Beilegung essentieller Beweismaterialien dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vermeldet und auch die Bundesräte seien informiert worden. Die parteiische Ansicht der Staatsanwaltschaft sei zu einfach und lasse essentielle Tatsachen aus. Die Verfügung sei sachwidrig, willkürlich, nichtig und intolerant. Im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 1069 vom 23. November 2021 bringt der Beschwerdeführer vorab die gleichartigen Vorwürfe vor wie bezüglich der Nichtanhandnahmeverfügung O 20 12754 vom 1. Dezember 2021.