migt durch den Beschuldigten 2) bzw. der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 23. November 2021 (BA 21 1069, verfügt durch die Beschuldigte 3, genehmigt durch den Beschuldigten 4) vor. Zusammengefasst rügt er im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung O 20 12754 vom 1. Dezember 2021, dass seine Vorbringen infolge behördlicher und parteilicher Befangenheit abgelehnt und dass die von ihm verzeigten Behördendelikte durch die Aussage verleugnet würden, dass er nur seinen Unmut gegen die Behörde äussere.