vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 113 vom 30. März 2023 E. 2 mit Hinweis). Das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist, welches am letzten Tag der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eingegangen ist (Montag, 17. April 2023), ist deshalb abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art.