385 Abs. 1 StPO; diese muss ebenfalls innert der Beschwerdefrist eingereicht werden. Wie dem Beschwerdeführer bereits aus früheren Verfahren hinlänglich bekannt ist, handelt es sich bei der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 113 vom 30. März 2023 E. 2 mit Hinweis).