Mit Eingabe vom 15. April 2023 reichte der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss Beschwerde sowie ein «Beschwerdefristverlängerungsgesuch bezüglich rechtswidriger Verfügung der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 29. März 2023 – empfangen 06. April 2023» ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.