Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 154 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2023 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigter 6 G.________ Beschuldigte 7 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern H.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Beihilfe zu Amtsmiss- brauch, Begünstigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 29. März 2023 (EO 22 1434) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. März 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilklä- ger H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen Staatsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), den leitenden Staats- anwalt B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3), den leitenden Staatsanwalt D.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 4), Oberrichter E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5), Oberrichter F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 6) und eventuell weitere Per- sonen (nachfolgend: Beschuldigte 7) wegen Rechtsverweigerung, Amtsmiss- brauchs, Beihilfe zu Amtsmissbrauch, Begünstigung, Ignorieren von Akten und Manipulieren der Tatsachen, Verleumdung, seelischer Kränkung / vorsätzlicher ein- facher Körperverletzung sowie Ehr- und Würdeverletzung ein. Mit Eingabe vom 15. April 2023 reichte der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss Beschwerde sowie ein «Beschwerdefristverlängerungsgesuch bezüglich rechtswidriger Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 29. März 2023 – empfangen 06. April 2023» ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Einhalten der Beschwerdefrist ist Vorausset- zung für das Eintreten auf die Beschwerde. Gleiches gilt grundsätzlich für die Be- schwerdebegründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO; diese muss ebenfalls innert der Beschwerdefrist eingereicht werden. Wie dem Beschwerdeführer bereits aus früheren Verfahren hinlänglich bekannt ist, handelt es sich bei der Frist zur Einrei- chung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 113 vom 30. März 2023 E. 2 mit Hin- weis). Das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist, welches am letzten Tag der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein- gegangen ist (Montag, 17. April 2023), ist deshalb abzuweisen. Der Beschwerde- führer kann sich auch nicht auf Art. 385 Abs. 2 StPO (Frist zur Nachbesserung, falls eine Eingabe keine Begründung erhält) berufen, da er mit seiner Eingabe vom 15. April 2023 betreffend die angefochtene Einstellungsverfügung die Formvor- schriften grundsätzlich eingehalten und seinen Beschwerdewillen hinreichend ma- nifestiert hat. Er ist zudem durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- 3 führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer reichte am 21. Januar 2022 gegen die Beschuldigten 1-7 Strafanzeige ein wegen Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauchs, Beihilfe zu Amts- missbrauch, Begünstigung, Ignorieren von Akten und Manipulieren der Tatsachen, Verleumdung, seelischer Kränkung / vorsätzlicher einfacher Körperverletzung so- wie Ehr- und Würdeverletzung. Er wirft den Beschuldigten 1-4 verschiedene Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 1. Dezember 2021 (O 20 12754, verfügt durch die Beschuldigte 1 und geneh- migt durch den Beschuldigten 2) bzw. der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben vom 23. November 2021 (BA 21 1069, verfügt durch die Be- schuldigte 3, genehmigt durch den Beschuldigten 4) vor. Zusammengefasst rügt er im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung O 20 12754 vom 1. Dezember 2021, dass seine Vorbringen infolge behördlicher und parteilicher Befangenheit abgelehnt und dass die von ihm verzeigten Behör- dendelikte durch die Aussage verleugnet würden, dass er nur seinen Unmut gegen die Behörde äussere. Der Sachverhalt werde durch Vorspiegelung von Fahrlässig- keitsfehlern bzw. absichtlichem Dummstellen verleugnet und vertuscht. Sämtliche Fälle seien unter Beilegung essentieller Beweismaterialien dem Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte vermeldet und auch die Bundesräte seien informiert worden. Die parteiische Ansicht der Staatsanwaltschaft sei zu einfach und lasse essentielle Tatsachen aus. Die Verfügung sei sachwidrig, willkürlich, nichtig und in- tolerant. Im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 1069 vom 23. No- vember 2021 bringt der Beschwerdeführer vorab die gleichartigen Vorwürfe vor wie bezüglich der Nichtanhandnahmeverfügung O 20 12754 vom 1. Dezember 2021. Ergänzend hält er fest, das rechtswidrige Verhalten der Staatsanwaltschaftsvertre- ter (Beschuldigte 3 und Beschuldigter 4) zeige sich offensichtlich dadurch, dass nur versucht werde, die Behördendelikte des verzeigten Oberrichter I.________ und des verzeigten Oberrichter J.________ zu verleugnen und zu vertuschen, ohne re- levante Stellung zum Anzeigetext zu nehmen. Seine 70-seitige Strafanzeige er- scheine keineswegs als weitschweifig. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht nur unbegründet, sondern verstosse auch gegen die Korrespondenzenwürdi- gungspflicht. Die ganze Verfügung sei schwachsinnig und unprofessionell partei- isch. Sie sei nicht tolerierbar, verstosse gegen die Verfahrensgarantien und verlet- ze seine Ehre und Würde. Betreffend den Beschuldigten 5 beziehen sich die Vorwürfe des Beschwerdefüh- rers massgeblich auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 21 589 vom 6. Januar 2022. Auch insoweit rügt er eine angebliche parteiische und voreingenommene Einstellung von Staatsanwaltschaft und Gerichten des Kantons Bern. Durch die Fehlannahmen und somit krassen Rechtsfehler sei anzunehmen, dass die Sache nicht neutral begutachtet oder die Korrespondenz nicht gewürdigt 4 werde. Die Verfügung sei deshalb unangemessen, rechtswidrig und nichtig. Es sei eine kriminelle Behördengruppierung, welche sich durch das Schweizerische Jus- tizamt rechtswidrig und verfassungswidrig selber bevorteile, bereichere und absi- chern lasse. Mit der Strafanzeige vom 21. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer zudem ei- ne an das Schweizerische Bundesgerichts, die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land sowie das Obergericht des Kantons Bern adressierte Eingabe vom 10. Febru- ar 2021 ein, mittels welcher er einen Strafantrag gegen den Beschuldigten 6 stellte. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers beziehen sich in diesem Schreiben massge- blich auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 426 vom 6. Januar 2021. Auch die diesbezüglichen Anschuldigungen betreffen im Wesentli- chen diejenigen Vorwürfe, welche bereits vorstehend ausgeführt wurden. Er hält fest, der Beschluss BK 20 426 sei sachwidrig, mit Fehlannahmen bzw. falschen Sachverhaltsannahmen und dadurch mit Rechtsfehlern behaftet. Der von ihm ge- schilderte Sachverhalt werde nicht verstanden resp. wolle nicht verstanden werden. Seine Beschwerden würden nicht korrekt und gerecht behandelt, was auf flüchtiges und inkorrektes Durchlesen sowie auf persönliches und parteiisches Interesse an der Streitsache zurückzuführen sei. Es würden falsche Behauptungen getätigt, welche bereits widerlegt worden seien. Die Sachlage werde absichtlich verfälscht und verkompliziert, obschon die Sache klar sei. Der Beschuldigte 6 sei das perfekte Vorzeigebeispiel, wie eine behördliche Position gekonnt ausgenutzt werde, um ei- gene Interessen in die Streitsachen einzubringen, um sie zu manipulieren und das Recht zu beugen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt: Die Nichtanhandnahmeverfügung O 20 12754 vom 1. Dezember 2021 sei nachvollziehbar begründet worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 im Rahmen des Verfahrens O 20 12754 strafbaren Amtsmissbrauch begangen hätten. Mangels rechtswidrigen Ver- haltens der Beschuldigten seien auch die übrigen angezeigten Handlungen (Be- günstigung, Verleumdung bzw. Ehr- und Körperverletzung) nicht erfüllt, soweit sie überhaupt mit Strafe bedroht seien (nicht: Ignorieren der Akten und Manipulieren der Tatsachen, seelische Kränkung, Würdeverletzung). Hinsichtlich der Nichtan- handnahmeverfügung BA 21 1069 vom 23. November 2021 sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gerügte «knappe Einsprachefrist von 10 Tagen» nicht ein hinterhältiger Trick darstelle, sondern dass es sich dabei um die gesetzliche Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handle, die auch durch die Staats- anwaltschaft nicht abänderbar sei. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdefüh- rers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 1069 vom 23. November 2021 seien bereits durch das Obergericht und das Bundesgericht mehrfach geprüft wor- den. Sie seien weder neu noch würden sie nunmehr gegenteilige Schlüsse in straf- rechtlicher Hinsicht zulassen. Die Verfügung habe den Beschwerden des Be- schwerdeführers zweimalig und nun rechtskräftig Stand gehalten, ohne dass der Beschuldigten 3 oder dem Beschuldigten 4 irgendeine fehlerhafte Verfahrenshand- lung oder Ähnliches zur Last gelegt worden wäre. Auch hier liege kein Missbrauch der Amtsgewalt oder ein anderweitig rechtswidriges und damit strafrechtlich rele- vantes Handeln vor. Betreffend den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsa- 5 chen BK 21 589 vom 6. Januar 2022 (Beschuldigter 5) bringe der Beschwerdefüh- rer die gleichen, bloss pauschal gehaltenen Vorwürfe vor. Er lege nicht dar, inwie- fern insbesondere der fragliche Beschluss offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein solle bzw. der Beschuldigte 5 kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt hät- te, wo es nicht hätte geschehen dürfen. Es liege auch hier kein Anfangsverdacht für einen durch den Beschuldigten 5 begangenen Amtsmissbrauch vor. Infolgedes- sen bzw. mangels eines rechtswidrigen Verhaltens seien auch die weiteren ange- zeigten Straftatbestände nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei ganz offensichtlich nicht in der Lage einzusehen, dass Beschlüsse von Gerichtsbehörden und Staats- anwaltschaften nicht schon allein deshalb strafwürdig seien, weil sie nicht seinen Vorstellungen entsprechen bzw. zu seinem Nachteil ausfallen würden. Hinsichtlich des Strafantrags gegen den Beschuldigten 6 sei nicht nachvollziehbar und unver- ständlich, was der Beschwerdeführer diesem in welchem Zusammenhang straf- rechtlich vorwerfen wolle. Inwiefern ein strafbarer Amtsmissbrauch oder eine Frei- heitsberaubung vorliegen solle, sei nicht erkennbar. Für die Beurteilung der Be- schwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 426 vom 6. Januar 2021 sei das Bundesgericht zuständig, an welches sich die Anzeige offenbar auch gerichtet habe. 3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die angefochtene Verfügung mit Eingabe vom 15. April 2023 als rechtswidrig. In seiner Begründung kritisiert er die Verfahrens- führung der Staatsanwaltschaft sowie der gesamten Berner Justiz auf die bereits bekannte pauschale Art und Weise. Dabei wirft er den «betreffenden Justizbehör- den» im Wesentlichen vor, absichtliche Verfahrensfehler zu vertuschen, um Staatshaftungen und Behördendelikte in Zusammenhang mit seiner zu Unrecht er- folgten Einweisung zu vermeiden bzw. zu verleugnen. Die «betreffenden Justiz- behörden» würden zusammengefasst ihre Amtsgewalt dazu missbrauchen, um die wahren Geschehnisse zu leugnen. Zusätzlich würden Justiz- und Behördenopfer als Behörden- und Justizkritiker beleidigt und sämtliche ihrer Anliegen, Beanstan- dungen und Beweise ignoriert; auch würden sie durch rechtswidrige Verfahrens- kosten belastet und schikaniert. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 4.2 Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ma- chen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürf- 6 te (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein of- fensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmiss- brauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsge- walt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder ei- nem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (vgl. WOHLERS, Schweizerische Strafgesetzbuch Hand- kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-7 wegen Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauchs, Beihilfe zu Amtsmissbrauch, Begünstigung, Ignorieren von Ak- ten und Manipulieren der Tatsachen, Verleumdung, seelischer Kränkung / vorsätz- licher einfacher Körperverletzung sowie Ehr- und Würdeverletzung eingestellt hat. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. im Detail S. 2 ff. der ange- fochtenen Verfügung). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Der Be- schwerdeführer erklärt sich mit verschiedenen Nichtanhandnahmeverfügungen der Regionalen und Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und den diesbe- züglichen Beschlüssen der Beschwerdekammer in Strafsachen betreffend von ihm initiierte Strafverfahren nicht einverstanden und vertritt die Auffassung, dass die in- soweit zuständigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und Oberrichter strafbare Handlungen begangen hätten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung O 20 12754 vom 1. Dezember 2021, verfügt durch die Beschuldigte 1 und genehmigt durch den Beschuldigten 2, nach- vollziehbar begründet, weshalb das Strafverfahren gegen die zuständigen Perso- nen der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und der Bewährungs- und Voll- zugsdienste des Kantons Bern wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs, Ehr- verletzung resp. Verleumdung, einfacher Körperverletzung sowie ungetreuer Amts- führung nicht an die Hand genommen wurde (Verfahrenshindernis [Verbot der doppelten Strafverfolgung; Art. 11 Abs. 1 StPO]; fehlende Prozessvoraussetzung [verspäteter Strafantrag]; Verhalten der beiden Behörden war klar hoheitliches Handeln, weshalb der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung von vornherein nicht zur Anwendung gelangte). Der Staatsanwaltschaft kommt in solchen Fällen nur ein kleiner bzw. bei fehlenden notwendigen Prozessvoraussetzungen gar kein Ermessensspielraum zu. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 21 588 vom 24. Januar 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen kam in den Erwägungen zum Schluss, dass sämtliche Einwän- de des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung unbegründet seien. Damit bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 oder der Beschuldigte 2 im Rahmen des Verfahrens O 20 12754 strafbaren Amtsmiss- brauch begangen haben könnten. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Be- schwerdeführer nicht plausibel dargetan, inwiefern die Beschuldigte 1 oder der Be- 7 schuldigte 2 die von ihrem Amt verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig ange- wandt haben sollen, d.h. kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt haben sol- len, wo es nicht hätte geschehen dürfen. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte für anderweitige strafbare Handlungen, insbesondere Begünstigung, Verleumdung etc. ersichtlich. Dasselbe gilt betreffend die von der Beschuldigten 3 erlassene und vom Beschuldigten 4 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung BA 21 1069 vom 23. November 2021, mittels welcher ein vom Beschwerdeführer initiiertes Strafver- fahren gegen Oberrichter I.________ und Oberrichter J.________ wegen Amts- missbrauchs, Begünstigung, Verleumdung etc. nicht an die Hand genommen wur- de. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers wurden bereits durch die Beschwerdekammer in Strafsachen (Beschluss BK 21 589 vom 6. Januar 2022) und das Bundesgericht (Urteil 6B_81/2022 vom 7. März 2022) mehrfach überprüft und als nicht begründet erachtet. Die Vorwürfe sind weder neu noch lassen sie nunmehr gegenteilige Schlüsse in strafrechtlicher Hinsicht zu. Auch betreffend die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 5 (zuständiger Präsident i.V. betreffend den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 21 589 vom 6. Januar 2022) bringt der Beschwerdeführer immer wieder gleiche, bloss pauschal gehalte- ne Vorwürfe vor. Er legt nicht konkret dar, inwiefern der fragliche Beschluss rechtsmissbräuchlich sein soll bzw. der Beschuldigte 5 kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt haben soll, wo es nicht hätte geschehen dürfen. Betreffend den Beschuldigten 6 und den insoweit vom Beschwerdeführer gerügten Beschluss BK 20 426 vom 6. Januar 2021 ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass aus der Strafanzeige nicht erhellt, was der Beschwerdeführer diesem in welchem Zu- sammenhang strafrechtlich vorwerfen will. Konkrete Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder eine anderweitige strafbare Handlung sind offensichtlich nicht auszumachen. Zusammengefasst geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konkret hervor, inwiefern die angefochtene Einstellungsverfügung zu Unrecht ergangen sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, sondern begnügt sich mit der von ihm be- reits wiederholt geäusserten Kritik an den Behörden (vgl. insoweit auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_961/2022 vom 8. November 2022 E. 5, 6B_292/2022 vom 4. April 2022 E. 5, 6B_81/2022 vom 7. März 2022 E. 5). Die Beschwerdekammer in Strafsachen vermag in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1-7 zu erkennen. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer subjektiv von einem strafbaren Fehlver- halten der Beschuldigten 1-7 überzeugt ist. Bei objektiver Betrachtung fehlen hier- für indes jegliche Anhaltspunkte. Es ist nicht auszumachen, welche konkreten Hin- weise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1-7 von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht ausser Acht gelassen worden sein sollen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt und auch die Beschwerdekammer in Strafsa- chen bereits verschiedentlich festgestellt hat (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 23 113 vom 30. April 2023 E. 3.4 und BK 23 31 so- wie BK 23 42, beide vom 16. Februar 2023, je E. 3.4), stellt der Umstand, dass ei- ne Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvoll- ziehbare Begründung vornimmt, für sich allein weder ein amtsmissbräuchliches 8 noch ein anders geartetes strafrechtlich relevantes Handeln dar. Vielmehr sind ma- terielle oder prozessuale Rechtsfehler im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelver- fahren zu rügen. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen gelangt daher zum Schluss, dass sich vorliegend offensichtlich kein Tatverdacht gegen die Beschul- digten 1-7 erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt resp. dass offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Be- schuldigten 1-7 somit zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1-6 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5 (per Kurier) - dem Beschuldigten 6 (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10