A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'692.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'834.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses bzw. bis zur Hängigkeit einer allfälligen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.