11. Die ausgestandene Sicherheitshaft wird vollumfänglich an die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet (BGE 141 IV 236). 12. Gestützt auf Art. 231 i.V.m. Art. 379 StGB ist weiterhin Sicherheitshaft anzuordnen. Für die Begründung wird auf die Ausführungen im Dispositiv verwiesen, welches den Parteien rechtsmittelauslösend vorgängig zugestellt wurde. Die Sicherheitshaft ist dabei im Rahmen der bisherigen Vollzugsplanung zu vollziehen. Das heisst, dass sich an der Art und dem Ort des Vollzugs durch die Anordnung der Sicherheitshaft nichts ändert.