Insgesamt belaufen sich die Auslagen mithin auf CHF 430.90, weshalb die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 6'692.35 bestimmt wird. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'692.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'834.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Sicherheitshaft