Es verstehe sich von selbst, dass damit nicht alle Kopien entschädigt werden könnten. Zu entschädigen sind damit CHF 108.00 für die aufgelaufenen BVD-Akten ohne Dokumente, die der Verteidigung bereits anderweitig zugegangen sind, wie z.B. die erstinstanzlichen Beschlusserwägungen (Anzahl Kopien 270 x CHF 0.40). Insgesamt belaufen sich die Auslagen mithin auf CHF 430.90, weshalb die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 6'692.35 bestimmt wird.