IV. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 4'600.00 (Gebühren von CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 1'600.00) festgesetzt. Rechtsanwältin Dr. B.________ macht mit Kostennote vom 16. Oktober 2023 oberinstanzlich für sich einen Aufwand von insgesamt 21.75 Stunden und für ihre juristischen Mitarbeiter einen Aufwand von 13.58 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden.