52 Mit der Befristung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB bis zum 31. Dezember 2025 wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip ebenfalls Rechnung getragen. 10.6 Fazit Mithin erweist sich die angeordnete Umwandlung der Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB, befristet bis am 31. Dezember 2025, als recht- und verhältnismässig; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.