Damit schliesst sich die Beschwerdekammer den Ausführungen von Dr. med. D.________ an, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor eine engmaschige therapeutische Begleitung im Sinne von Art. 59 StGB braucht und ihm im Rahmen dieses stationären Settings entsprechende Vollzugslockerungen zu gewähren sind. Dadurch erhält er – wie seitens der amtlichen Vertretung gefordert – die Chance, sich zu bewähren. In diesem Zusammenhang ist – wie bereits von der Vorinstanz (pag. BK/163) – festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die von Dr. med. D.______