Darüber hinaus hat Dr. med. D.________ nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, wie sich die Persönlichkeitsstörung im Verlauf der Jahre entwickelt und akzentuiert (etwas höherer PCL-R-Summenwert von 26) hat. Mit der bisherigen Suchtbehandlung konnten eine Stabilisierung und tatsächliche Fortschritte erreicht werden. Nun muss aber der Fokus auf die Persönlichkeitsstörung gelegt werden. Damit schliesst sich die Beschwerdekammer den Ausführungen von Dr. med. D.________ an, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor eine engmaschige therapeutische Begleitung im Sinne von Art. 59 StGB braucht und ihm im Rahmen dieses stationären Settings entsprechende Vollzugslockerungen zu gewähren sind.