Diese Vorfälle zeigen, dass der Beschwerdeführer trotz Lockerungen (unterdessen Vollzugsstufe C) auf eine Begleitung im Rahmen eines stationären Settings angewiesen ist. Aus dem Umstand, dass notabene in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips zunächst die mildere Massnahme gemäss Art. 60 StGB und nicht jene gemäss Art. 59 StGB angeordnet worden war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verlängerung der Massnahme – wie vom Beschwerdeführer beantragt – reicht dagegen nicht mehr aus, um der Doppeldiagnose (Sucht und Persönlichkeitsstörung) und der damit verbundenen Rückfallgefahr ausreichend zu begegnen. Darüber hinaus hat Dr. med. D._____