51 D.________ darauf hin, dass aufgrund des bisherigen Massnahmenverlaufs deutliche Zweifel angebracht seien, dass der Beschwerdeführer sich in genügender Weise auf eine delikts- und störungsorientierte Therapie in einem (ambulanten) Rahmen werde einlassen können, wenn er zum Beispiel via Weisung nach bedingter Entlassung aus der stationären Suchtmassnahme nicht mehr zu befürchten habe, rückversetzt zu werden (pag. BVD/1410). Weiter wiederholt Dr. med. D.________ auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sich die Legalprognose in einem stationären Setting – auch im Rahmen eines gewähr-