Aus forensisch-psychiatrischer Sicht liegen die Voraussetzungen für eine Massnahme vor. Da es gelungen ist, den Beschwerdeführer im bisherigen Massnahmenverlauf betreffend seine Suchtproblematik zu stabilisieren, er vor diesem Hintergrund Fortschritte gemacht hat, aber die Persönlichkeitsstörung gemäss den Ausführungen von Dr. med. D.________ unterdessen schwerer ausgeprägt ist, als dies im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract. F.________ im Jahr 2019 angenommen wurde, erachtet Dr. med. D.________ einzig eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB oder eine kombinierte Massnahme gemäss Art. 61 / 59 StGB als aussichtsreich.