Wie bereits in Ziffer 10.2 hiervor ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung, wobei unbehandelt nach wie vor von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss. Im Ergebnis haben sowohl med. pract. F.________ als auch Dr. med. D.________ in Anwendung der einschlägigen Prognoseinstrumente in der Gesamtbeurteilung schlüssig dargelegt, dass die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen in Form von Verbrechen besteht und es an einer günstigen Prognose fehlt. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht liegen die Voraussetzungen für eine Massnahme vor.