Gleichzeitig betont der Beschwerdeführer, dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei gleich geeigneten Massnahmen die mildere zu wählen sei. Die Verlängerung der Massnahme (evtl. in Kombination mit einer Massnahme nach Art. 63 StGB) sei mindestens ebenso bzw. gar besser geeignet als eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Die mildere Massnahme sei einer Verlängerung von Art. 60 StGB (eventuell in Kombination mit einer Massnahme nach Art. 63 StGB). Unter Berücksichtigung der Subsidiarität dürfe deshalb keine Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet werden (pag. BK/31). Wie bereits in Ziffer