Er habe Fortschritte gemacht. Es sei daher an der Zeit, ihm eine Chance zu geben, um sich zu beweisen. Mit der Verlängerung der Massnahme bis im Herbst 2023 und der Anordnung einer ambulanten Therapie nach Art. 63 StGB könne er ebenso gut begleitet und immer mehr in die vollständige Selbständigkeit entlassen werden, wie dies im Rahmen einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit Vollzugslockerungen der Fall sei. Gleichzeitig betont der Beschwerdeführer, dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei gleich geeigneten Massnahmen die mildere zu wählen sei.