50 nun umgehend und rasch im Rahmen weiterer Vollzugslockerungen bewähren können, damit er spätestens im Dezember 2025 mit den nötigen Kenntnissen und Fähigkeiten in die Freiheit entlassen werden könne (pag. PEN II/296). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unwahrscheinlich, dass jemand in der Drogentherapie von Anfang an keine Rückfälle habe. Es habe jedoch bereits seit Monaten keine kritischen Zwischenfälle mehr gegeben. Alsdann habe sich nie ein Vorfall im Zusammenhang mit Gewalt ergeben. Er habe Fortschritte gemacht.