Die Rückfallgefahr – auch im Gewaltbereich – müsse deshalb nach wie vor als hoch eingestuft werden. Angesichts der drohenden Delikte, die der Beschwerdeführer begehen könnte, würde er nicht behandelt, erweise sich die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich als verhältnismässig (pag. PEN II/294). Weiter wies die Vorinstanz insbesondere darauf hin, dass die nächsten Vollzugslockerungen rasch zu gewähren seien. Der Beschwerdeführer müsse sich