10.5 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Problembereiche der Persönlichkeitsstörung und der Sucht den Beschwerdeführer zu den Anlasstaten veranlasst hätten und damit deliktrelevant seien. Die Sucht sei trotz mehrjähriger Therapie noch nicht als überwunden anzusehen. Diese sei denn auch in Wechselwirkung zur Persönlichkeitsstörung gestanden, die bis anhin noch kaum in die Therapie eingeflossen sei. Die Rückfallgefahr – auch im Gewaltbereich – müsse deshalb nach wie vor als hoch eingestuft werden.