BK/553). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten, gestützt auf die Gutachten von Dr. med. D.________ und med. pract. F.________ gegeben ist. Insofern ist mit Blick auf die erreichten Fortschritte in Bezug auf die Suchtbehandlung und die zu behandelnde schwere Persönlichkeitsstörung eine Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich und im Gegensatz zu Art. 60 i.V.m. Art. 63 StGB im Interesse der Deliktsprävention besser geeignet. 10.5 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne