49 beeinflussbar; das gelte auch in Bezug auf die Kriterien zu Hochrisikotätern (pag. PEN II/181). Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Ausführungen von Dr. med. D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist an der empfohlenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB festzuhalten. So erklärt Dr. med. D.________, dass Konsumrückfälle bei starker Suchtmittelerkrankung – wie sie beim Beschwerdeführer gegeben ist – die Regel sind und nicht die Ausnahme. Entsprechend geht Dr. med. D.___