BK/437). Dr. med. D.________ hielt sodann fest, dass die aktuelle Massnahme der Verzahnung von Suchtproblematik und deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen nicht mehr genügend Rechnung tragen könne und es deshalb einer Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer kombinierten Massnahme nach Art. 61 / 59 StGB bedürfe, um den Beschwerdeführer während der Ausbildungszeit und allenfalls über die noch abzuschliessende Ausbildung hinaus noch relativ intensiv therapeutisch zu begleiten (pag. BVD/1409). Sowohl die behandelnden Psychologen als auch Dr. med. D.________ sind der Ansicht, dass eine Beeinflussung des Beschwerdeführers weiterhin möglich ist (pag. PEN II/126 f.; pag. PEN II/181).