PEN II/125 f.). Im aktuellen Vollzugsbericht vom 28. September 2023 wird im Hinblick auf den Konsumrückfall vom 24. Juli 2023 festgehalten, der Beschwerdeführer habe als Selbsterkenntnis lediglich erkennen können, dass er mangels Handlungsmöglichkeiten in dieser Situation auf Altbekanntes (Substanzkonsum) zurückgegriffen habe. Obwohl in einem vorangegangenen Gespräch die Problematik (kein wunschgemässer Ferienbezug) thematisiert worden sei, habe er im entscheidenden Moment doch nicht auf funktionalere Handlungsalternativen zurückgreifen können.