So wurde im Vollzugsbericht vom 6. März 2023 hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer – mindestens für die Deliktszeit – ein instabiles Selbstkonzept aufweise, gefördert durch u.a. nicht verlässliche enge Bezugspersonen und fehlende Bestätigung, wobei sich diese Instabilität durch ein instabiles Umfeld (Milieu) noch zu verstärken scheine. Die dissozialen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers hätten im Rahmen der Therapie tendenziell vermindert werden können und die prosozialen Kontakte wirkten sich durchaus positiv aus (pag. PEN II/125 f.).