48 (pag. BVD/2022 ff.). Diese Fortschritte wären in Freiheit kaum möglich gewesen. So wurde im Vollzugsbericht vom 6. März 2023 hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer – mindestens für die Deliktszeit – ein instabiles Selbstkonzept aufweise, gefördert durch u.a. nicht verlässliche enge Bezugspersonen und fehlende Bestätigung, wobei sich diese Instabilität durch ein instabiles Umfeld (Milieu) noch zu verstärken scheine.