Es bestünden mit der Sucht und seiner Persönlichkeitsstörung verschiedene Risikofaktoren, die ineinander spielten (pag. BK/555). Die Beschwerdekammer schliesst sich den gutachterlichen Ausführungen an, wonach im bisherigen Massnahmenvollzug eine gewisse Stabilisierung der schweren Suchterkrankung des Beschwerdeführers erreicht werden konnte. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf seine Suchtmittelproblematik Fortschritte gemacht, so dass ihm unterdessen die Progressionsstufe C gewährt werden konnte