BVD/2359 ff.; pag. BK/427). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hält Dr. med. D.________ an seiner Einschätzung fest und erachtet ein WAEX allenfalls kombiniert mit einer neuen Therapiestelle als eine gangbare Möglichkeit. Dem Beschwerdeführer würden im Rahmen des Vollzugs weitere Chancen gewährt, um sich zu bewähren (pag. BK/551). Gleichzeitig hält er fest, dass bei einer starken Suchterkrankung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, Konsumrückfälle die Regel und nicht die Ausnahme seien. Aus seiner Sicht werde es zu weiteren Konsumrückfällen kommen (pag. BK/551). Wichtig sei aber auch die Arbeit an seiner Persönlichkeit.