47 und dem aktuell geltenden Setting mit dessen Rahmenbedingungen noch immer gegenüberstehe. Das Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Rückkehr in das MZ E.________ werde aus psychotherapeutischer Sicht durchaus als manipulativ eingeschätzt und stehe der Aussage des Beschwerdeführers, die Konsequenzen ausgeblendet zu haben, gegenüber bzw. deute darauf hin, dass ihm diese zumindest im Verlauf des Abends wieder bewusst gewesen sein müssten.