PEN II/124). Im Rahmen der Deliktsarbeit und in Bezug auf den Konsumrückfall anlässlich des Firmenanlasses hielt das MZ E.________ als weiteren begünstigenden und in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers liegenden Faktor das ausgeprägte Bedürfnis nach Autonomie und Selbstbestimmung fest, welches wiederholt bei Regelverstössen beobachtet werde