BVD/1409). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt Dr. med. D.________ an seiner Einschätzung fest. Zusätzliche Lockerungen und Freiheiten seien der richtige Weg. Seine Empfehlung laute aber eindeutig dahingehend, dass diese Schritte im Rahmen einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB gemacht würden (pag. PEN II/175). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war der zeitliche Aspekt nicht der einzige Grund für die Umwandlung der Massnahme. Zwar erklärte Dr. med. D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der zeitliche Aspekt einen wesentlichen Anteil für seine Einschätzung zur Umwandlung ausmache.