Insgesamt gelangte Dr. med. D.________ deshalb zum Schluss, dass eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB oder eine kombinierte Massnahme (Art. 61 / 59 StGB) mit dem für den Beschwerdeführer wichtigen Fokus auf eine abzuschliessende Ausbildung zur Zweckerreichung als offensichtlich geeigneter erscheint als die sich bald dem Ende zuneigende stationäre Suchtmassnahme (pag. BVD/1408). Der engen Verzahnung von Suchtproblematik und deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen beim Beschwerdeführer könnte mit einer Anpassung der Massnahme dementsprechend deutlich gerechter werden als durch eine alleinige Suchtmassnahme (pag. BVD/1409).