BVD/1407). Mit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB oder einer kombinierten Massnahme (Art. 61 / 59 StGB) könnte der Beschwerdeführer während der Ausbildungszeit und allenfalls über die noch abzuschliessende Ausbildung hinaus noch relativ intensiv therapeutisch begleitet werden. Der noch notwendige (prosoziale) Nachreifungsprozess könnte hierdurch wesentlich unterstützt werden. Der Beschwerdeführer sollte dabei die mittlerweile wieder begonnene Ausbildung abschliessen können, gleichzeitig aber auch in der (prosozialen) Reifung seiner Persönlichkeit unterstützt werden. Insgesamt gelangte Dr. med. D._____