_ hielt in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. August 2022 fest, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor erst am Anfang eines notwendigen und noch mehrere Jahre in Anspruch nehmenden Veränderungsprozesses stehe. Mittlerweile dürfte auch klar sein, dass im Rahmen der therapeutischen Massnahme vermehrt auf die deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteile eingegangen werden sollte. Die Massnahme nach Art. 60 StGB erscheine aus gutachterlicher Sicht nur noch ansatzweise geeignet, der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen. Zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens erachtete Dr. med. D.________ eine Massnahme gemäss Art.