damals aus, dass diese ebenfalls geeignet sein könnte, die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten zu vermindern, der Beschwerdeführer sich aber nicht bereit erklärt habe, sich dieser Massnahme zu unterziehen. Er habe im negativen Einfluss solcher Einrichtungen für junge Erwachsene den Beginn seiner problematischen Entwicklung gesehen und zu sehr gefürchtet, von den übrigen Miteingewiesenen in negativer Weise beeinflusst zu werden (pag. PEN I/986 f.). Dr. med. D.________ hielt in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. August 2022 fest, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor erst am Anfang eines notwendigen und noch mehrere Jahre in Anspruch nehmenden Veränderungsprozesses stehe.