Der Beschwerdeführer wirke in seiner ganzen Persönlichkeitsentwicklung nicht altersentsprechend. Sein Konfliktverhalten stehe mit dieser verzögerten Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang und damit auch die ihm zur Last gelegten Taten (pag. PEN I/985 f.). Im Hinblick auf eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB führte med. pract. F.________ damals aus, dass diese ebenfalls geeignet sein könnte, die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten zu vermindern, der Beschwerdeführer sich aber nicht bereit erklärt habe, sich dieser Massnahme zu unterziehen.