PEN II/293). Med. pract. F.________ führte im Rahmen seines Gutachtens vom 14. Juni 2019 aus, dass sich die Abhängigkeit von Suchtstoffen mit guten Chancen adäquat behandeln lasse und hierfür eine stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB als zielführend, angemessen und zweckmässig angesehen werde. Weiter fänden sich beim Beschwerdeführer Hinweise für dissoziale Persönlichkeits-Akzentuierungen. In der L.________ sei nebst einer schweren chronifizierten Cannabisabhängigkeit die Diagnose einer chronifizierten Störung des Sozialverhaltens gestellt worden. Der Beschwerdeführer wirke in seiner ganzen Persönlichkeitsentwicklung nicht altersentsprechend.