Innerhalb dieser Massnahme könnten nicht nur die Suchtproblematik, sondern auch die Persönlichkeitsstörung entsprechend therapiert werden. Darüber hinaus könnten ihm die angemessenen Öffnungsschritte gewährt werden, innerhalb derer er sich bewähren könne. Auch könne in diesem Setting – sofern nötig – rechtzeitig eingegriffen werden. In diesem Rahmen lasse sich die Legalprognose markant verbessern. Daneben stelle diese Massnahme die nötige Unterstützung für den Beschwerdeführer dar, so dass er die beiden Pfeiler (Behandlung und Abschluss der Ausbildung) erreichen könne, um nicht mehr straffällig zu werden (pag. PEN II/293).