45 umfasse. Ohne eine adäquate Behandlung des gesamten Konglomerats sei das Rückfallrisiko – auch für Gewalttaten – hoch und die Legalprognose erheblich belastet (pag. PEN II/290). Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB zum aktuellen Zeitpunkt und aufgrund der veränderten Ausgangslage mit der «neuen» Diagnose der Persönlichkeitsstörung geeigneter sei. Innerhalb dieser Massnahme könnten nicht nur die Suchtproblematik, sondern auch die Persönlichkeitsstörung entsprechend therapiert werden.