und Dr. med. D.________ und gelangte zum Ergebnis, dass die Sucht zwar therapeutisch bearbeitet worden, diese aber noch nicht als überwunden anzusehen sei. Dagegen sei die (Grund- oder mindestens entscheidende Mit-) Problematik der deliktsrelevanten Persönlichkeitsstörung noch «unbehandelt» resp. noch nicht derart ausreichend behandelt worden, als dass von einer erfolgreichen Therapie gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer benötige eine Behandlung, die nun auch diesen weiteren Teil