59 StGB bestehe die Möglichkeit, den Beschwerdeführer relativ intensiv therapeutisch zu begleiten. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die stationäre therapeutische Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um der Gefahr von weiteren in Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers stehenden Verbrechen und Vergehen zu begegnen. 10.4 Zur Frage der Massnahmeneignung und der Erforderlichkeit der Massnahme Bereits die Vorinstanz stützte sich zur Thematik der Erforderlichkeit der Massnahme auf die Gutachten von med. pract. F.________ und Dr. med. D.__