Der bisherige Massnahmenverlauf spreche dagegen, dass dies sehr schnell von statten gehen werde. Deshalb sei es wichtig, dass die richtige Massnahme gewährt werde, um der Rückfallgefahr zu begegnen und den Beschwerdeführer entsprechend auffangen zu können (pag. BK/553). Mit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB bestehe die Möglichkeit, den Beschwerdeführer relativ intensiv therapeutisch zu begleiten.