Immerhin sehe sich der Beschwerdeführer betreffend seine Persönlichkeitsentwicklung an einem ganz anderen Ort. Die Erfolgsaussichten, die Legalprognose mit einer ambulanten Massnahme zu verbessern, seien im Vergleich zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB deutlich schlechter. Wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen der weiteren Vollzugslockerungen bewähre, so komme er der von ihm gewünschten Freiheit immer näher. Der bisherige Massnahmenverlauf spreche dagegen, dass dies sehr schnell von statten gehen werde.