BVD/2452 f.). Dr. med. D.________ erklärt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Lehrabbruch im Gesamtkontext einen ungünstigen Faktor darstelle. Er wiederholt, dass der Beschwerdeführer gerade auch deshalb an seinen Taten und nicht an seinen Worten zu messen sei. Nach wie vor bestehe zwischen seinem Verhalten und seinen Worten eine grosse Diskrepanz. Es treffe zwar zu, dass bei einer starken Suchterkrankung Rückfälle die Regel und nicht die Ausnahme bildeten. Nichts desto trotz sieht auch Dr. med D.________ in der Gewährung des WAEX eine weitere Chance / eine weitere Möglichkeit sich zu bewähren.