In Bezug auf allfällige erneute Gewaltdelinquenz würden aus gutachterlicher Sicht aber insbesondere Stimulanzien (Amphetamin und Kokain) und Alkohol (welcher die Wirkung anderer Substanzen verstärke) als gewalttriggernd eingeschätzt. Ein deliktsbegünstigendes Risikoszenario für Gewaltdelikte bestünde darin, dass der Beschwerdeführer weitgehend auf sich gestellt mit Herausforderungen konfrontiert sei, die er nicht bewältigen könne, und sich daraus abgeleitet unter zunehmendem Substanzkonsum wiederum vermehrt einem kriminogenen Milieu zuwende und seine prosozialen Verpflichtungen vernachlässige.