Am 24. Juli 2023 kam es zu einem weiteren Konsumrückfall. Die an diesem Abend abgenommene Atemluftkontrolle habe ein positives Resultat (0.28 Promille) ergeben. Der Beschwerdeführer habe in der Folge zudem angegeben, er habe am Wochenende im MZ E.________ intern Amphetamin konsumiert (pag. BVD/2294). Zum Konsum habe der Beschwerdeführer sodann ausgeführt, dass er nach der Einnahme des Amphetamins, welches er von einem Mitinsassen erhalten habe, Suchtdruck verspürt und deswegen am Montagnachmittag Alkohol gekauft und konsumiert habe. Gemäss den Rechnungen des MZ E.__