BVD/1222). Im Sinne eines Fazits wird im Vollzugsbericht vom 6. März 2023 festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz vorhandenen Abstinenzwillens nicht vollends gelungen sei, sich an die diesbezüglich geltenden Weisungen zu halten. Seine Mitarbeit habe weiterhin situations- bzw. befindlichkeitsbedingt geschwankt, wenngleich nicht mehr so ausgeprägt. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer affektiv stabiler als noch im letzten Jahr und seine emotionalen Reaktionen erschienen zunehmend situationsadäquater.